Energieausweise aus 2008 und 2009 verlieren ihre Gültigkeit

Im Jahr 2018 haben die ersten Pflicht- Energieausweise für Altbauten ihre Gültigkeit bereits verloren. Hauseigentümer die verkaufen oder vermieten sollten daher dringend prüfen, ob sie nicht einen neuen Energieausweis für ihr Gebäude ausstellen lassen müssen.

Hintergrund, dass so viele Ausweise bereits ungültig sind, ist die Tatsache, dass seit Mitte 2008 für Gebäude die vor 1966 errichtet wurden, ein Energieausweis verpflichtend war. Da der Energieausweis nur zehn Jahre gültig ist, mussten die ersten Ausweise bereits ab dem 1. Juli 2018 erneuert werden. Im Rahmen meiner Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Immobilienbewertung fällt mir bei Prüfung der eingereichten Objektunterlagen zwecks Erstellung von Verkehrswertgutachten verstärkt auf, dass immer noch bereits abgelaufene Energieausweise im Umlauf sind.

Grundsätzlich ist der Energieausweis nur notwendig, wenn ein Nutzerwechsel ansteht.

Miet- und Kaufinteressenten muss der Ausweis aber bereits bei der Besichtigung unaufgefordert vorgelegt werden.

Gebäudeenergieberater und andere Fachleute können den Energieausweis ausstellen. Wer sein Gebäude selbst bewohnt, braucht keinen Ausweis.

Sofern Sie im Rahmen des Verkaufs Ihrer Immobilie einen Energieausweis benötigen, kann ich Ihnen diesen bei Beauftragung eines Verkehrswertgutachtens zur Feststellung des möglichen Verkaufspreises mit meinem Kooperationspartner mitanfertigen, so dass Sie alles aus einer Hand bekommen.

Ab 1. Januar 2019 fallen darüber hinaus auch die Energieausweise für nach 1966 gebaute Wohngebäude Schritt für Schritt unter das Verfallsdatum. Hintergrund ist der Umstand, dass -für solche Gebäude die Energieausweispflicht erst ein halbes Jahr später, zum 1. Januar 2009, eingeführt wurde. Bei Neubauten und energetisch modernisierten Gebäuden wird der Energieausweis seit 1. Oktober 2007 benötigt. Bei diesen Gebäuden sind die Energieausweise bereits ungültig geworden.

Der Energieausweis wird auch grundsätzlich benötigt, wenn Sie den Verkauf durch einen Immobilienmakler durchführen lassen. Dieser ist nach der Rechtsprechung verpflichtet Pflichtangaben zum Energieausweis in seinen Anzeigen zu machen da er sich sonst der Gefahr einer Abmahnung aussetzt.

Gemäß Urteil des Bundesgerichtshof vom 5. Oktober 2017 (I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17) wurde festgestellt, dass ein Immobilienmakler bei Irreführung der Verbraucher durch fehlende Pflichtangaben gemäß § 5a Abs. 2 UWG mit Erfolg in Anspruch genommen werden kann.
Dies bedeutet, dass allein durch das Fehlen der Pflichtangaben in Immobilienanzeigen eine Irreführung der Verbraucher (nach § 5a Abs. 2 UWG) besteht. Dafür kann der Makler in Regress genommen werden, zumindest wurde dies im Urteil festgestellt.

Weiter Zitat Pressemitteilung BGH:
"... Gemäß § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folgt die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen..."

Dies bedeutet, dass die Pflichtangaben zum Energieausweis in einer Immobilienanzeige aufgeführt werden müssen:

• Art des Energieausweises
• der wesentliche Energieträger
• das Baujahr des Wohngebäudes
• die Energieeffizienzklasse
• der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs

Als Sachverständiger und Gutachter für Immobilienbewertung rate ich Ihnen, auch aufgrund des aktuellen Urteils, immer die Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen online und offline anzugeben und auf die Gültigkeit des Energieausweises zu achten.

Zu einem gültigen Energieausweis gehört unter anderem eine Registriernummer und die Erstellung nach aktueller gültiger EnEV. Ausdrücklich muss auch gesagt werden, dass sich diese Urteile auf Wohngebäude beziehen.

Die weitere Rechtsprechung wird sich sicherlich an diesem Urteil orientieren. Gehen Sie daher im Falle eines Verkaufs Ihrer Immobilien kein Risiko ein und kümmern Sie sich im Vorfeld Ihrer Vorbereitungen des Verkaufs (wie z.B. Erstellung einer Schätzung Ihrer Immobilie durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen) um den Energieausweis, um Probleme mit diesem Urteil zu vermeiden.

Im Rahmen eines Gutachtens zur Bewertung Ihrer Immobilie zum Verkauf kann ich Ihnen daher anbieten, den Energieausweis mit zu erstellen zum Preis von € 250,00 + MWST = € 297,50.

Sie erhalten dann mit Zusendung des Gutachtens im Rahmen der Immobilienbewertung auch den notwendigen, vorlagepflichtigen Energieausweis, der bekanntlich im Rahmen der Besichtigungen durch Kaufinteressenten unaufgefordert vorzulegen ist.

Weitere Informationen finden Sie unter Energieausweis auf meiner Homepage.

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