Neuerungen im Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015 in Kraft

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetz (BMG) zum 1. November 2015 wurde jetzt die Mitwirkungspflicht eines Wohnungsgebers bei An- und Abmeldungen wieder eingeführt. In den Bestimmungen des § 19 BMG wird festgelegt, dass der Eigentümer einer Wohnung ("Wohnungsgeber") bei An- und Abmeldungen mitzuwirken hat.

Die Mitwirkung erfolgt nun durch eine schriftliche Ein- oder Auszugsbestätigung innerhalb der 14-tägigen Meldepflicht an das Einwohnermeldeamt.

Damit sollen künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

Das Bundesmeldegesetz bietet auch die Möglichkeit, den Ein- oder Auszug der Meldebehörde gegenüber elektronisch zu bestätigen sowie für die Meldepflichtigen, die Anmeldung elektronisch vorzunehmen. Dies kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Meldebehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat. Aktuelle Informationen hierzu stellt die jeweilige Meldebehörde bereit.

Der Eigentümer kann mit der Meldebescheinigung auch eine andere Person beauftragen und sich darüber hinaus auch danach erkundigen, dass eine An- oder Abmeldung vom Meldepflichtigen gegenüber der Meldebehörde auch tatsächlich erfolgt ist.

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